Norm
ABGB §922Rechtssatz
Wandlung setzt beim Verstoß gegen eine ausdrückliche Bedingung im Sinne des § 1167 ABGB ebenso wie beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften im Sinne des § 923 ABGB voraus, dass die bedungene Eigenschaft für den Vertragsabschluss kausal war. Dafür reicht es nicht aus, dass der Besteller entsprechende Überlegungen anstellt, sondern es ist erforderlich, dass dem Werkunternehmer die Wichtigkeit der bedungenen Eigenschaft erkennbar ist. Das muss bei ausdrücklich erklärten Vorgaben angenommen werden; das Gegenteil ist vom Unternehmer zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107073Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.03.2017