RS OGH 1996/10/1 4Ob2228/96t, 4Ob319/97h, 4Ob267/01w, 4Ob73/02t, 4Ob169/10x, 4Ob234/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1996
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Norm

ASVG §153 Abs3
KAG §2 Abs1 Z7
RL Arzt und Öffentlichkeit allg
UWG §1 C3

Rechtssatz

Zahnambulatorien sind Krankenanstalten im Sinn des Krankenanstaltengesetzes (§ 2 Abs 1 Z 7 KAG). Sie sind berechtigt, Zahnbehandlungen und Zahnersatz als Sachleistungen der Krankenkasse zu denselben Bedingungen wie niedergelassene Zahnbehandler zu erbringen und üben damit ärztliche Tätigkeiten aus. Mit dem Betrieb eines Zahnambulatoriums, in dem der Sozialversicherungsträger auch Leistungen erbringt, die Zuzahlungen von Patienten erfordern, übt er keine amtliche (hoheitliche), sondern eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben und somit am geschäftlichen Verkehr zum Ausdruck kommt. Der Sozialversicherungsträger steht insoweit auch im Wettbewerb zu niedergelassenen Ärzten. Sein Handeln unterliegt damit den Vorschriften des Wettbewerbsrechts.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2228/96t
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2228/96t
  • 4 Ob 319/97h
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 319/97h
    Auch; nur:
  • 4 Ob 267/01w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 267/01w
    Gegenteilig; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof ist gemäß Beschluss vom 18. Jänner 2000 der Auffassung, dass die Werbung eines Zahnambulatoriums, in der nicht auf bestimmte Ärzte (oder Besonderheiten ärztlicher Leistungen) hingewiesen wird, nicht den Werbebeschränkungen des Ärztegesetzes, sondern nur jenen des Krankenanstaltengesetzes unterliege. Wird berücksichtigt, dass es sich bei Zahnambulatorien um Krankenanstalten im Sinne des §2 Abs 1 Z 7 KAG handelt und dass die Gesetzgebung über die Grundsätze in Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten Bundessache, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung Landessache ist (Art12 Abs 1 Z 1 B-VG), so folgt daraus, dass Werbebeschränkungen für Krankenanstalten nur dann maßgebend sein können, wenn sie vom zuständigen Gesetzgeber getroffen wurden.(T1); Beisatz: Soweit Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs eine gegenteilige Auffassung entnommen werden kann (4 Ob 319/97h = RdM 1998/23 - Werbung für Zahnambulatorium), wird dies nicht aufrechterhalten. (T2)
  • 4 Ob 73/02t
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 73/02t
    Gegenteilig; Beis wie T2
  • 4 Ob 169/10x
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 169/10x
    Vgl; Beisatz: Hier: Nennung von Preisen. (T3); Beisatz: Hier: Werbung für Krankenanstalt unterliegt nicht den Beurteilungskriterien der Werberichtlinien der Österreichischen Ärztekammer. (T4)
  • 4 Ob 234/14m
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 234/14m
    Auch; Beisatz: Soweit bei diesem Rechtssatz spätere Entscheidungen als „gegenteilig“ indiziert werden, bezieht sich dies auf die Anwendbarkeit ärztlichen Standesrechts und nicht auf die Frage der Teilnahme am geschäftlichen Verkehr. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107003

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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