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31 BundeshaushaltNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidcharakters eines Schreibens der Vorarlberger Hochwasser-Beschwerdekommission; Gewährung von Beihilfen nach dem Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung sondern der Privatwirtschaftsverwaltung; kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erhalt eines Zuschusses des BundesSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Ö-I B AG hat Ende Dezember 2005 mehrere Ansuchen gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen zur Behebung von Elementarschäden bei den jeweiligen Gemeinden und direkt bei der Agrarbezirksbehörde Bregenz eingebracht. Da diese Anträge weder einer abschließenden Prüfung unterzogen, noch an die Vorarlberger Landesregierung zur Entscheidung vorgelegt wurden, hat die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß §3 Abs3 Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbaugesetz 2005 (HWG 2005) eine Beschwerde an die Vorarlberger Hochwasser-Beschwerdekommission erhoben. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 teilte ihr die Vorarlberger Hochwasser-Beschwerdekommission mit, dass der Beschwerde insoweit Berechtigung zukomme, als durch das Unterlassen der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe und das Nichtvorlegen der Anträge an die zuständige Entscheidungsstelle eine Ungleichbehandlung stattgefunden habe.römisch eins. 1. Die Ö-I B AG hat Ende Dezember 2005 mehrere Ansuchen gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen zur Behebung von Elementarschäden bei den jeweiligen Gemeinden und direkt bei der Agrarbezirksbehörde Bregenz eingebracht. Da diese Anträge weder einer abschließenden Prüfung unterzogen, noch an die Vorarlberger Landesregierung zur Entscheidung vorgelegt wurden, hat die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß §3 Abs3 Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbaugesetz 2005 (HWG 2005) eine Beschwerde an die Vorarlberger Hochwasser-Beschwerdekommission erhoben. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 teilte ihr die Vorarlberger Hochwasser-Beschwerdekommission mit, dass der Beschwerde insoweit Berechtigung zukomme, als durch das Unterlassen der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe und das Nichtvorlegen der Anträge an die zuständige Entscheidungsstelle eine Ungleichbehandlung stattgefunden habe.
Die Agrarbezirksbehörde Bregenz teilte der beschwerdeführenden Gesellschaft im Schreiben vom 22. Dezember 2006 u. a. mit, dass die entscheidungsreif vorbereiteten Anträge der Vorarlberger Landesregierung vorgelegt worden seien und diese entschieden habe, dass auf Grundlage der gegebenen Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe (insb. werde die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen durch den Schaden nicht erheblich beeinträchtigt) nicht vorlägen.
Die beschwerdeführende Gesellschaft wendet sich nun erneut an die Vorarlberger Hochwasser-Beschwerdekommission, die mit Schreiben vom 31. Juli 2007 feststellte, dass die Beschwerde nicht berechtigt sei.
2. Dagegen wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet wird.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.römisch II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides (vgl. etwa VfSlg. 4903/1965, 5731/1968, 6140/1970, 6252/1970, 6603/1971, 6821/1972, 7158/1973, 7436/1974, 8861/1980, 10.892/1986, 11.077/1986, 13.099/1992, 16.433/2002). 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides vergleiche etwa VfSlg. 4903/1965, 5731/1968, 6140/1970, 6252/1970, 6603/1971, 6821/1972, 7158/1973, 7436/1974, 8861/1980, 10.892/1986, 11.077/1986, 13.099/1992, 16.433/2002).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (s. etwa VfSlg. 16.433/2002 mwN; s. auch VwSlg. 9458 A/1977; VwGH 14.9.1981, 81/17/0133; 22.2.1991, 90/12/0277).
2. Das Gesetz sieht keine hoheitlichen Entscheidungen der Hochwasser-Beschwerdekommission, mithin keine behördliche Erledigung im Rahmen der Hoheitsverwaltung vor.
Mit dem HWG 2005 hat der Bund den von der Hochwasserkatastrophe im Sommer 2005 betroffenen Ländern zweckgebundene Zuschüsse iSd §13 F-VG gewährt und die Gewährung von diesen Zuschüssen an die in §3 Abs2 bis 4 HWG 2005 genannten Bedingungen geknüpft. Eine der Bedingungen besteht darin, dass Länder für Beschwerden von physischen oder juristischen Personen privaten oder öffentlichen Rechts wegen Ungleichbehandlung oder Verletzung der fundamentalen Rechtsgrundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens bei der Leistung finanzieller Hilfen des Landes jeweils eine Beschwerdekommission zuständig machen.
Mit der Einrichtung einer Hochwasser-Beschwerdekommission hat das Land Vorarlberg eine verwaltungsinterne Kontrollstelle geschaffen, um die Bedingung des §3 Abs2 HWG 2005 zu erfüllen (vgl. auch VwGH 30.1.2007, 2006/17/0381). Mit der Einrichtung einer Hochwasser-Beschwerdekommission hat das Land Vorarlberg eine verwaltungsinterne Kontrollstelle geschaffen, um die Bedingung des §3 Abs2 HWG 2005 zu erfüllen vergleiche auch VwGH 30.1.2007, 2006/17/0381).
3. Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend festgestellt hat, ergibt sich weder aus den Bestimmungen des KatastrophenfondsG 1996 noch aus jenen des HWG 2005 eine Zuständigkeit der Hochwasser-Beschwerdekommission zur hoheitlichen Vollziehung (VwGH 30.1.2007, 2006/17/0383). Die Gewährung einer Entschädigung nach diesen Gesetzen zählt vielmehr zu den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung; die Einräumung eines subjektiv-öffentlichen Rechts eines Geschädigten auf Erhalt eines Zuschusses des Bundes ist dieser Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen Bund und Ländern nicht zu entnehmen (VwGH 30.1.2007, 2006/17/0381; vgl. auch AB 1285 BlgNR XXI. GP, 2 f. zum gleichlautenden §5 HWG 2002). 3. Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend festgestellt hat, ergibt sich weder aus den Bestimmungen des KatastrophenfondsG 1996 noch aus jenen des HWG 2005 eine Zuständigkeit der Hochwasser-Beschwerdekommission zur hoheitlichen Vollziehung (VwGH 30.1.2007, 2006/17/0383). Die Gewährung einer Entschädigung nach diesen Gesetzen zählt vielmehr zu den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung; die Einräumung eines subjektiv-öffentlichen Rechts eines Geschädigten auf Erhalt eines Zuschusses des Bundes ist dieser Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen Bund und Ländern nicht zu entnehmen (VwGH 30.1.2007, 2006/17/0381; vergleiche auch AB 1285 BlgNR römisch XXI. GP, 2 f. zum gleichlautenden §5 HWG 2002).
4. Die bekämpfte Erledigung bildet daher - auch wenn sie ihrer Form nach einen anderen Eindruck erwecken mag - keinen Bescheid einer Verwaltungsbehörde.
5. Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Bescheidbegriff, Privatwirtschaftsverwaltung, Katastrophen Beihilfe, Finanzverfassung, Zuschüsse, Rechte subjektive öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1708.2007Dokumentnummer
JFT_09919772_07B01708_00