Norm
MRK Art6 Abs1 II5b2Rechtssatz
Durch die Unterlassung der Beweisführung hat das Berufungsgericht gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung (§ 3 StPO) verstoßen. Zwar ist eine Verletzung dieses Grundsatzes an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. Unter dieser Sanktion steht jedoch die Abweisung von Beweisen oder die Unterlassung der Entscheidung darüber, soferne dadurch Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt werden, deren Beachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art 6 MRK, oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten ist (§ 281 Abs 1 Z 4, Abs 3 StPO). Eine Verletzung des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit steht somit dann unter Sanktion, wenn diese Verletzung entweder durch unterlassene Entscheidung über einen Antrag (Beweisantrag) oder durch ein (über einen Parteienantrag ergangenes) Zwischenerkenntnis geschehen ist (EvBl 1980/116 = RZ 1980 Nr 39).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105873Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011