Norm
JN §41Rechtssatz
Wird in einer Klage ein Hauptbegehren mit einem aus einem anderen Sachverhalt abgeleiteten Eventualbegehren verbunden, ist der Zuständigkeitsprüfung nur das Sachvorbringen zum Hauptbegehren zugrundezulegen.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 10 Ra 136/03y. Diese ist nunmehr unter RW0000611 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000135Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011