Norm
StPO §390aRechtssatz
Für erfolgreiche Rechtsmittel enthält § 390a Abs 1 StPO keine Sonderbestimmung über den Kostenersatz; die Kosten (siehe auch § 381 Abs 1 StPO) eines solchen Rechtsmittels fallen daher den (nach §§ 389, 390 StPO grundsätzlich) zum Kostenersatz Verpflichteten auch dann zur Last, wenn sie erfolgreiche Rechtsmittelwerber sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105881Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017