Norm
MedienG §14 Abs3Rechtssatz
Bezüglich der Kosten des Verfahrens über die gänzlich erfolglose Berufung des Antragstellers gelten die Sonderbestimmungen des § 390a Abs 1 StPO; danach fallen diese Kosten der Antragsgegnerin - ungeachtet ihrer (überwiegenden) Verpflichtung zum Kostenersatz (im erstinstanzlichen Verfahren) - nicht zur Last (§ 390a Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz StPO), vielmehr hat die Kosten des Verfahrens über die Berufung gemäß § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO der Antragsteller allein zu ersetzen. Die Teilung der Kosten des Berufungsverfahrens auf beide Parteien im Verhältnis 1 : 1 (s Berufungsurteil S 2 und 9) widerspricht daher dem § 390a Abs 1 StPO. Dieser, die Antragsgegnerin zu Unrecht belastende Ausspruch sowie die darauf aufbauende Berechnung der Vertretungskosten des Berufungsverfahrens waren daher gemäß § 292 StPO aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105882Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016