Norm
MedienG §14 Abs3Rechtssatz
Die grundsätzliche Regelung des Kostenersatzes nach § 19 MedG für das Gegendarstellungsverfahren bezieht sich auf das Verfahren in erster Instanz. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sind lediglich die Verfahrensvorschriften der Abs 5 und 6 auch im Berufungsverfahren anzuwenden. Im übrigen gelten auf Grund der Verweisungsbestimmung des § 14 Abs 3 MedG in der Kostenfrage (neben § 19 Abs 5 und 6 MedG) die Bestimmungen der StPO dem Sinne nach. Für die Kostenersatzregelung im Berufungsverfahren ist somit § 390 a StPO heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105880Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016