RS OGH 1996/10/2 13Os94/96 (13Os95/96)

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Veröffentlicht am 02.10.1996
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Norm

MedienG §14 Abs3
MedienG §19

Rechtssatz

Die grundsätzliche Regelung des Kostenersatzes nach § 19 MedG für das Gegendarstellungsverfahren bezieht sich auf das Verfahren in erster Instanz. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sind lediglich die Verfahrensvorschriften der Abs 5 und 6 auch im Berufungsverfahren anzuwenden. Im übrigen gelten auf Grund der Verweisungsbestimmung des § 14 Abs 3 MedG in der Kostenfrage (neben § 19 Abs 5 und 6 MedG) die Bestimmungen der StPO dem Sinne nach. Für die Kostenersatzregelung im Berufungsverfahren ist somit § 390 a StPO heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 94/96
    Entscheidungstext OGH 02.10.1996 13 Os 94/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105880

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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