Gegenteilig; Beisatz: Diese Rechtsprechung war (ausschließlich) damit begründet, dass eine Vermutung für einen „anderweitigen Erwerbsentgang“ bestehe. Diese Vermutung greift aber in Erbensucherfällen gerade nicht, weil dort nicht angenommen werden kann, dass eine andere Erbensuche ebenso erfolgreich gewesen wäre wie jene, deren Abgeltung der Erbensucher verlangt. Wäre die (hypothetisch) unterbliebene Suche erfolglos gewesen, wäre dem Erbensucher kein Erwerb entgangen. Dieses Risiko kann nicht von Gesetzes wegen mittelbar auf den konkret ausgeforschten Erben überwälzt werden. Andere Gründe für eine „branchenübliche“, jedoch nicht am konkreten Aufwand anknüpfende Entlohnung sind nicht erkennbar.
Aus diesen Gründen kann die Auffassung, dass Erbensuchern auch ohne Vertragsabschluss ein Anspruch auf eine branchenübliche ? dh am Wert der Verlassenschaft anknüpfende ? Entlohnung zusteht, nicht aufrecht erhalten werden. Vielmehr ist nur der tatsächlich entstandene Aufwand ? wozu auch eine angemessene Abgeltung der eingesetzten Arbeitskraft gehört ? zu ersetzen. Die Höhe des Anspruchs wird jener entsprechen, die sich bei einer Beauftragung durch den Gerichtskommissär ergäbe. Denn (wenn überhaupt) ist es dieses ? nicht vom Erfolg abhängige ? Entgelt, das einem Erbensucher durch das Tätigwerden ohne Auftrag entgangen ist. Zum Aufwand ist ein konkretes Vorbringen zu erstatten, gegebenenfalls ist
§ 273 ZPO anzuwenden. (T1)
Beisatz: Dem Anspruch steht in typischen Erbensucherfällen auch nicht eine analoge Anwendung von
§ 864 Abs 2 ABGB entgegen. (T2)