RS OGH 1996/10/3 1Ob2168/96x, 7Ob155/00w, 3Ob228/13w, 4Ob135/16f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1996
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Norm

ABGB §1036
ABGB §1037

Rechtssatz

Bei der Geschäftsführung ohne Auftrag hat der Geschäftsführer, der Entlohnung für seine Mühewaltung begehrt, konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen, welche Tätigkeiten (Aufwendungen) er entfaltete. Eine Aufschlüsselung nach geleisteten Arbeitsstunden ist dann nicht nötig, wenn in diesem Berufszweig üblicherweise (also nach der Verkehrsübung) nach bestimmten Prozentsätzen des Wertes, der dem durch die Tätigkeit Begünstigten zukommt, entlohnt werden. Es ist allerdings Sache des Klägers, einen entsprechenden Beweis für diese Verkehrsübung zu erbringen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2168/96x
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2168/96x
  • 7 Ob 155/00w
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 7 Ob 155/00w
  • 3 Ob 228/13w
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 228/13w
    Gegenteilig; Beisatz: Diese Rechtsprechung war (ausschließlich) damit begründet, dass eine Vermutung für einen „anderweitigen Erwerbsentgang“ bestehe. Diese Vermutung greift aber in Erbensucherfällen gerade nicht, weil dort nicht angenommen werden kann, dass eine andere Erbensuche ebenso erfolgreich gewesen wäre wie jene, deren Abgeltung der Erbensucher verlangt. Wäre die (hypothetisch) unterbliebene Suche erfolglos gewesen, wäre dem Erbensucher kein Erwerb entgangen. Dieses Risiko kann nicht von Gesetzes wegen mittelbar auf den konkret ausgeforschten Erben überwälzt werden. Andere Gründe für eine „branchenübliche“, jedoch nicht am konkreten Aufwand anknüpfende Entlohnung sind nicht erkennbar.
    Aus diesen Gründen kann die Auffassung, dass Erbensuchern auch ohne Vertragsabschluss ein Anspruch auf eine branchenübliche ? dh am Wert der Verlassenschaft anknüpfende ? Entlohnung zusteht, nicht aufrecht erhalten werden. Vielmehr ist nur der tatsächlich entstandene Aufwand ? wozu auch eine angemessene Abgeltung der eingesetzten Arbeitskraft gehört ? zu ersetzen. Die Höhe des Anspruchs wird jener entsprechen, die sich bei einer Beauftragung durch den Gerichtskommissär ergäbe. Denn (wenn überhaupt) ist es dieses ? nicht vom Erfolg abhängige ? Entgelt, das einem Erbensucher durch das Tätigwerden ohne Auftrag entgangen ist. Zum Aufwand ist ein konkretes Vorbringen zu erstatten, gegebenenfalls ist § 273 ZPO anzuwenden. (T1)
    Beisatz: Dem Anspruch steht in typischen Erbensucherfällen auch nicht eine analoge Anwendung von § 864 Abs 2 ABGB entgegen. (T2)
  • 4 Ob 135/16f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 135/16f
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105637

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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