Norm
ABGB §1035Rechtssatz
Daß der Geschäftsführer bei Vornahme der Aufwendungen zugleich auch eigene Interessen verfolgt, steht seinem Ersatzanspruch nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105636Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.10.2014