Norm
WRG §10 Abs1Rechtssatz
Stellen Wohnhaus und Gärtnereibetrieb eine geschlossene Wirtschaftseinheit dar und ist kein Mangel an Grundwasser gegeben, bedarf die Entnahme vom Grundwasser aus einem Hausbrunnen für den Hausbedarf und den Gärtnereibedarf keiner behördlichen Bewilligung, es sei denn, die Entnahme stünde in einem unangemessenen Verhältnis zum Liegenschaftsbesitz des Grundeigentümers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106321Dokumentnummer
JJR_19961003_OGH0002_0010OB02170_96S0000_001