RS OGH 1996/10/3 1Ob2170/96s

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Norm

WRG §10 Abs1

Rechtssatz

Stellen Wohnhaus und Gärtnereibetrieb eine geschlossene Wirtschaftseinheit dar und ist kein Mangel an Grundwasser gegeben, bedarf die Entnahme vom Grundwasser aus einem Hausbrunnen für den Hausbedarf und den Gärtnereibedarf keiner behördlichen Bewilligung, es sei denn, die Entnahme stünde in einem unangemessenen Verhältnis zum Liegenschaftsbesitz des Grundeigentümers.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2170/96s
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2170/96s
    Veröff: SZ 69/220

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106321

Dokumentnummer

JJR_19961003_OGH0002_0010OB02170_96S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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