RS OGH 1996/10/3 1Ob2170/96s

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Norm

WRG §10 Abs1

Rechtssatz

Der Begriff "Haus- und Wirtschaftsbedarf" ist ein einheitlicher Begriff, das heißt die Wasserentnahme muß auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für kleingewerbliche Zwecke benötigt wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2170/96s
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2170/96s
    Veröff: SZ 69/220

Schlagworte

SW: Hausbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106323

Dokumentnummer

JJR_19961003_OGH0002_0010OB02170_96S0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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