Norm
WRG §10 Abs1Rechtssatz
Der Begriff "Haus- und Wirtschaftsbedarf" ist ein einheitlicher Begriff, das heißt die Wasserentnahme muß auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für kleingewerbliche Zwecke benötigt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: HausbedarfEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106323Dokumentnummer
JJR_19961003_OGH0002_0010OB02170_96S0000_003