Norm
ABGB §26Rechtssatz
Eine deliktische Haftung einer juristischen Person für deren Repräsentanten besteht nicht, wenn als dessen allein relevantes Verschulden ausschließlich Fehler in Betracht kommen, die mit seiner Repräsentantenfunktion in keinem erkennbaren Zusammenhang stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106863Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.09.2019