Norm
ABGB §26Rechtssatz
Für die Qualifikation einer Person als Repräsentant einer juristischen Person kommt es darauf an, dass diese Person eine Stellung innehat, vermöge der diese Person, wenn von der Satzung auch nur mittelbar berufen, so doch effektiv und in entscheidender Weise an der Leitung des Verbandswillens teilzunehmen berufen ist. Die Funktion eines Flugbetriebsleiters für sich vermittelt innerhalb der Verbandsorganisation eines Luftfahrzeughalters keine solche Stellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106862Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018