Norm
MRG idF 3.WÄG §12aRechtssatz
Die Veräußerung von einem von mehreren in einheitlichen Mieträumen geführten selbständigen Betrieb führt nicht die Rechtsfolge des § 12 Abs 3 MRG (bzw. § 12a MRG) herbei, sondern bewirkt eine Zerlegung der Mietrechte, die ohne Mitwirkung des Vermieters nicht möglich ist. Mehrere gespaltene Schuldverhältnisse entstehen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105078Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018