RS OGH 1996/10/3 1Ob53/95, 2Ob344/99y, 2Ob119/09b, 2Ob189/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1996
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Norm

ABGB §1315 I
EKHG §19 Abs2
LuftVG §19
LuftVG §27

Rechtssatz

Im Bereich des Luftverkehrsrechts hat der Halter - abgesehen von der Besorgungsgehilfenhaftung - für das Verschulden des Piloten nicht unmittelbar einzustehen. Wohl aber hat er für die besondere, durch schuldhaftes Verhalten einer beim Betrieb des Luftfahrzeugs tätigen Dritten (Piloten) erhöhte Betriebsgefahr des Luftfahrzeugs einzustehen. Eine analoge Anwendung des § 19 Abs 2 EKHG im Luftverkehrsrecht kommt nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 53/95
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 53/95
    Veröff: SZ 69/219
  • 2 Ob 344/99y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 344/99y
    Vgl aber; Beisatz: Für die Auslegung des LuftVG sind die Auslegungsgrundlagen des EKHG heranzuziehen sind. Danach geht eine nicht aufklärbare Ungewissheit über wesentliche Einzelheiten des Unfallherganges zu Lasten des Halters. (T1)
  • 2 Ob 119/09b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 119/09b
    Auch; nur: Im Bereich des Luftverkehrsrechts hat der Halter - abgesehen von der Besorgungsgehilfenhaftung - für das Verschulden des Piloten nicht unmittelbar einzustehen. (T2); nur: Eine analoge Anwendung des § 19 Abs 2 EKHG im Luftverkehrsrecht kommt nicht in Betracht. (T3)
  • 2 Ob 189/09x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 189/09x
    Vgl auch; nur wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106856

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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