Norm
ABGB §1315 IRechtssatz
Im Bereich des Luftverkehrsrechts hat der Halter - abgesehen von der Besorgungsgehilfenhaftung - für das Verschulden des Piloten nicht unmittelbar einzustehen. Wohl aber hat er für die besondere, durch schuldhaftes Verhalten einer beim Betrieb des Luftfahrzeugs tätigen Dritten (Piloten) erhöhte Betriebsgefahr des Luftfahrzeugs einzustehen. Eine analoge Anwendung des § 19 Abs 2 EKHG im Luftverkehrsrecht kommt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106856Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010