Norm
StPO §48 Z2Rechtssatz
Der Umstand, daß in einem Strafverfahren die Voraussetzungen des § 34 Abs 2 Z 1 StPO vorliegen, kann einem Privatbeteiligten, der - nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 109 Abs 1 StPO - einen Subsidiarantrag nach § 48 Z 2 StPO gestellt hat, nicht entgegengehalten werden.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Ra 2/04x. Diese ist nunmehr unter RW0000606 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000129Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011