Norm
StGB §109 Abs1Rechtssatz
Sowohl die Wohnstätte nach § 109 Abs 1 StGB als auch die in § 109 Abs 3 StGB genannten Räumlichkeiten werden unabhängig von der rechtlichen Position der das Hausrecht in Anspruch nehmenden Person (die nur in den wenigsten Fällen auch Eigentümerin des Objekts ist) geschützt (vgl SSt 56/26).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105918Dokumentnummer
JJR_19961008_OGH0002_0140OS00110_9600000_006