Norm
ABGB §364c D3Rechtssatz
Der Verbücherung eines Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes steht nicht entgegen, daß der nunmehrige Hälfteeigentümer einmal Alleineigentümer der Liegenschaft war. Der Eintragung entgegenstehen würde lediglich der zwischenzeitige Eigentumserwerb eines anderen an der verbotsbetroffenen Liegenschaft, weil ein vertragliches Veräußerungsverbot und Belastungsverbot gemäß § 364c ABGB nur den ersten Eigentümer verpflichtet und nicht auf dessen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger übergeht. Eine solche Rechtsnachfolge ist jedoch mit der Zusammenziehung von Anteilen nicht verbunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105682Dokumentnummer
JJR_19961008_OGH0002_0050OB02243_96F0000_001