Norm
StGB §72 Abs2Rechtssatz
Nach Auflösung der Wohngemeinschaft, Wirtschaftsgemeinschaft und Geschlechtsgemeinschaft besteht zwischen den früheren Lebensgefährten kein faktisches, den geschützten verwandtschaftlichen Gefühlen gleichzusetzenden Verpflichtungsverhältnis mehr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105913Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.07.2017