RS OGH 1996/10/8 10ObS2373/96k

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z1
UrlG §4 Abs1

Rechtssatz

War der Zweck einer Fahrt des Versicherten von der Arbeitsstätte zur Wohnung ausschließlich der, seiner Lebensgefährtin die Wohnungsschlüssel zu bringen und sodann sofort an die Arbeitsstätte zurückzukehren, so erfolgte diese Fahrt, gleichgültig, ob sie während der Arbeitszeit oder während eines gewährten Kurzurlaubes erfolgt wäre, jedenfalls zu einem Zweck, der in keinem Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand. Der dabei erlittene Unfall war daher kein Arbeitsunfall iSd §§ 175 f ASVG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106505

Dokumentnummer

JJR_19961008_OGH0002_010OBS02373_96K0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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