Norm
MRG §46a Abs5Rechtssatz
Eine Mietzinsanhebung gemäß § 46a Abs 5 MRG setzt auch voraus, daß der Vermieter mit dem Anhebungsbegehren den Erwerber des Unternehmens als neuen Hauptmieter anerkennt. Den gesetzlichen Anforderungen entspricht es nicht, wenn dem Erwerber nur die Anerkennung als Hauptmieter für den Fall in Aussicht gestellt wird, daß er den geforderten Mietzins akzeptiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105707Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009