RS OGH 1996/10/8 5Ob2307/96t, 5Ob2038/96h, 5Ob2424/96y, 5Ob287/08d

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Norm

MRG §46a Abs5

Rechtssatz

Eine Mietzinsanhebung gemäß § 46a Abs 5 MRG setzt auch voraus, daß der Vermieter mit dem Anhebungsbegehren den Erwerber des Unternehmens als neuen Hauptmieter anerkennt. Den gesetzlichen Anforderungen entspricht es nicht, wenn dem Erwerber nur die Anerkennung als Hauptmieter für den Fall in Aussicht gestellt wird, daß er den geforderten Mietzins akzeptiert.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2307/96t
    Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2307/96t
    Veröff: SZ 69/225
  • 5 Ob 2424/96y
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2424/96y
    Beisatz: Daß damit jene Vermieter benachteiligt werden, deren Geschäftsraummieter den 1.3.1994 gerade nicht mehr erlebten, trifft vordergründig zwar zu, macht die Regelung jedoch nicht verfassungsrechtlich bedenklich. (T2)
  • 5 Ob 2038/96h
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 2038/96h
    Beisatz: Dieser Rechtssatz geht von der Unwirksamkeit einer bedingten Anerkennung als Hauptmieter aus. (T1)
  • 5 Ob 287/08d
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 5 Ob 287/08d
    Auch; Beisatz: Die Anerkennung wirkt nicht ex tunc, erlischt doch nach § 46a Abs 5 letzterSatz MRG erst mit der Anerkennung das Hauptmietverhältnis zum Veräußerer (= ursprünglicher Hauptmieter). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105707

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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