Norm
StGB §109Rechtssatz
Die Drohung mit Gewalt gegen Sachen aus dem Nahebereich der vom Hausrecht geschützten Räume wirkt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und Vermögensverhältnissen an der Wohnung oder Räumlichkeit selbst tatbildlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105919Dokumentnummer
JJR_19961008_OGH0002_0140OS00110_9600000_007