Norm
ASVG §255 ARechtssatz
Anders als im § 255 ASVG, wo es auf die während der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag ausgeübte Berufstätigkeit ankommt, ist im § 273 Abs 1 ASVG von den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag keine Rede. Maßgeblich ist die zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit, und zwar auch dann, wenn sie länger als fünfzehn Jahre zurückliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106498Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.03.2019