Norm
ABGB §914 IIRechtssatz
Die Umdeutung von fehlerhaften Prozesserklärungen (auch von Sachanträgen) ist zulässig; dabei ist die Parteiabsicht nach dem in der fehlerhaften Prozesserklärung enthaltenen Gesamtvorbringen unter Berücksichtigung der Prozesslage objektiv zu ermitteln (hier: Umdeutung einer unzulässigen Teileinwilligung zur Klagsänderung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106420Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.08.2015