Norm
EO §65 BRechtssatz
Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Zuschlages ist aufschiebende Bedingung für den resolutiv bedingten Eigentumserwerb des Erstehers. Wird vor der Genehmigung rechtskräftig eine einstweilige Verwaltung angeordnet, kommt dem Verpflichteten bei Anträgen auf Umbestellung des einstweiligen Verwalters und auf Erteilung von Weisungen an diesen Parteistellung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105477Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009