RS OGH 1996/10/9 3Ob2196/96d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1996
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Norm

EO §65 B
EO §158
EO §183
TirGVG 1993 §19

Rechtssatz

Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Zuschlages ist aufschiebende Bedingung für den resolutiv bedingten Eigentumserwerb des Erstehers. Wird vor der Genehmigung rechtskräftig eine einstweilige Verwaltung angeordnet, kommt dem Verpflichteten bei Anträgen auf Umbestellung des einstweiligen Verwalters und auf Erteilung von Weisungen an diesen Parteistellung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105477

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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