RS OGH 1996/10/9 3Ob2323/96f, 3Ob86/97m, 3Ob201/97y, 3Ob27/98m, 3Ob276/98d, 3Ob22/00g, 3Ob243/00g, 3

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Veröffentlicht am 09.10.1996
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Norm

EO §54 Abs1
EO idF EONov 1995 §54 Abs3
ZPO §84 II

Rechtssatz

Auch die einem Exekutionsantrag anhaftenden Inhaltsmängel sind gemäß § 54 Abs 3 EO in der Fassung der EO-Novelle 1995 verbesserungsfähig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2323/96f
    Entscheidungstext OGH 09.10.1996 3 Ob 2323/96f
  • 3 Ob 86/97m
    Entscheidungstext OGH 26.03.1997 3 Ob 86/97m
  • 3 Ob 201/97y
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 201/97y
  • 3 Ob 27/98m
    Entscheidungstext OGH 25.03.1998 3 Ob 27/98m
  • 3 Ob 276/98d
    Entscheidungstext OGH 16.12.1998 3 Ob 276/98d
  • 3 Ob 22/00g
    Entscheidungstext OGH 28.02.2000 3 Ob 22/00g
    Auch; Beisatz: Nur das insbesonders in § 54 Abs 1 EO festgelegte gesetzliche Vorbringen ist verbesserungsfähig. (T1)
  • 3 Ob 243/00g
    Entscheidungstext OGH 30.10.2000 3 Ob 243/00g
    Auch; Beisatz: Das (gänzliche) Fehlen eines Strafantrages gemäß § 355 Abs 1 EO stellt einen Fall der Verbesserung eines Inhaltsmangels dar. (T2)
    Beisatz: Die Bezeichnung des Exekutionsmittels (hier notwendigerweise die Verhängung einer Geldstrafe) gehört zweifellos zum nach § 54 Abs 1 Z 3 EO erforderlichen Vorbringen in einem Exekutionsantrag nach § 355 Abs 1 EO. Die begehrte Androhung von Strafen macht wegen Verfehlung des allein zulässigen Exekutionsmittels (Verhängung einer Geldstrafe) den Exekutionsantrag unschlüssig. Es liegt somit keine Unvollständigkeit vor, welche die vom Gesetz vorgesehene Art der Erledigung hindern könnte. (T3)
  • 3 Ob 161/00y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2001 3 Ob 161/00y
    Beisatz: Mangelt es jedoch nur an der Schlüssigkeit, ist das Gericht nicht verpflichtet, einen Verbesserungsversuch zu unternehmen. (T4)
  • 3 Ob 189/01t
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 3 Ob 189/01t
    Auch; Beisatz: Die Wahl eines verfehlten Exekutionsmittels ist kein inhaltlicher Mangel. Ein Verbesserungsversuch ist daher nicht notwendig. (T5)
    Beisatz: Hier: Exekutionsantrag nach § 346 EO mit den Mitteln des § 354 EO. (T6)
  • 3 Ob 177/03f
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 177/03f
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4
  • 3 Ob 162/05b
    Entscheidungstext OGH 24.08.2005 3 Ob 162/05b
    Auch; Beisatz: Für den Fall, dass ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel im Exekutionsantrag überhaupt nicht behauptet wird, führt dieser Inhaltsmangel zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens. Die Abweisung eines Exekutionsantrags wegen gänzlichen Fehlens einer Behauptung des Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel ist erst nach erfolgloser Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zulässig. (T7)
    Beis wie T4; Beisatz: Der Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution (§ 355 EO) ist dann gemäß § 54 Abs 3 EO zur Verbesserung zurückzustellen, wenn Vorbringen zu einem Zuwiderhandeln des Verpflichteten gänzlich fehlt, nicht jedoch dann, wenn der Exekutionsantrag mangels Schlüssigkeit des Vorbringens abzuweisen ist; dies gilt sowohl dann, wenn sich aus einem an sich vollständigen Vorbringen kein Verstoß gegen den Exekutionstitel ergibt, als auch dann, wenn für die Bejahung eines Verstoßes gegen den Exekutionstitel wesentliche Tatsachen nicht konkret genug vorgebracht wurden. (T8)
    Veröff: SZ 2005/115
  • 3 Ob 166/05s
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 166/05s
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 3 Ob 232/06y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 232/06y
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Mit den Mitteln des § 355 EO wurde „Beseitigung" begehrt. (T9)
  • 3 Ob 53/08b
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 53/08b
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Fehlt in einem auf Mietzinsforderungen gemäß § 294 EO gerichteten Exekutionsantrag die Berufung auf die Unanwendbarkeit des MRG, so ist der Exekutionsantrag unschlüssig, was zur sofortigen Abweisung führt. (T10)
    Veröff: SZ 2008/62
  • 3 Ob 145/09h
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 145/09h
    Beis wie T4
  • 3 Ob 152/13v
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 152/13v
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T8
  • 3 Ob 219/15z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 219/15z
    Auch; Beis wie T5
  • 3 Ob 151/16a
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 151/16a
    Beis wie T1; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn einem Verbesserungsauftrag des Gerichts in angemessener Frist entsprochen wurde, ist der verbesserte Exekutionsantrag als im ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht anzusehen. (T11)
    Bem: Beisatz nunmehr RS0131097. (T12)
  • 3 Ob 147/16p
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 147/16p
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T8
  • 3 Ob 215/16p
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 215/16p
    Auch; Beis wie T5
  • 3 Ob 138/20w
    Entscheidungstext OGH 02.11.2020 3 Ob 138/20w
    Beis wie T4; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106413

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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