Norm
EO §35 AgRechtssatz
Eine unvertretbare Handlung, die zu erbringen dem Verpflichteten unmöglich ist, ist unerzwingbar. Die Unmöglichkeit ist ein Grund zur amtswegigen oder auf Antrag zu erfolgenden Einstellung selbst dann, wenn sie im Titelverfahren hätte eingewendet werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106431Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017