RS OGH 1996/10/9 3Ob2323/96f, 3Ob7/99x, 3Ob18/99i (3Ob19/99m), 3Ob195/01z, 3Ob258/01i, 3Ob276/04s, 5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1996
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Norm

EO §7 Abs3
EO §36 Abs1 Z1 Aa
EO idF EONov 1995 §54 Abs2

Rechtssatz

Eine Ausfertigung des Exekutionstitels ist dem Exekutionsgericht selbst dann vorzulegen, wenn es gleichzeitig Titelgericht ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2323/96f
    Entscheidungstext OGH 09.10.1996 3 Ob 2323/96f
  • 3 Ob 7/99x
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 3 Ob 7/99x
    Beisatz: Damit wird auch beim Titelgericht die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung von der Entscheidung über den Exekutionsantrag insofern getrennt, als die Frage der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels nicht mehr eine im Rahmen der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu lösende Vorfrage bildet. Das Titelgericht ist anläßlich dieser von ihm zu treffenden Entscheidung - anders als nach der Rechtslage vor der EO-Nov 1995 - an die von ihm in einem eigenen Verfahrensschritt vorweg zu erteilende Vollstreckbarkeitsbestätigung gebunden. Damit steht dem Verpflichteten, der die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels bestreitet, auch beim Titelgericht nicht mehr der Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung, sondern nur mehr der Antrag nach § 7 Abs 3 EO offen. (T1)
  • 3 Ob 18/99i
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 3 Ob 18/99i
    Beis wie T1 nur: Damit steht dem Verpflichteten, der die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels bestreitet, auch beim Titelgericht nicht mehr der Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung, sondern nur mehr der Antrag nach § 7 Abs 3 EO offen. (T2)
  • 3 Ob 195/01z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 3 Ob 195/01z
    Vgl auch; Beisatz: Die (angebliche) mangelhafte Zustellung des Exekutionstitels kann seit der EO-Novelle 1995 grundsätzlich keinen Impugnationsgrund mehr darstellen. (T3) Beisatz: Ein solcher Zustellmangel, der die Rechtskraft hindert, ist im Verfahren nach § 7 Abs 3 und 4 EO geltend zu machen. (T4); Veröff: SZ 74/202
  • 3 Ob 258/01i
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 3 Ob 258/01i
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • 3 Ob 276/04s
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 276/04s
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Gerade auch für den Fall einer trotz Fehlens der Vollstreckbarkeit des Titels bewilligten Exekution steht der mit der EO-Nov 1995 eingeführte Einstellungsgrund des §39 Abs1 Z10 EO in der Variante des Fehlens der Bestätigung der Vollstreckbarkeit zur Verfügung. (T5)
  • 5 Ob 174/08m
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 174/08m
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106414

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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