Norm
EO §7 Abs3Rechtssatz
Eine Ausfertigung des Exekutionstitels ist dem Exekutionsgericht selbst dann vorzulegen, wenn es gleichzeitig Titelgericht ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106414Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009