Norm
StPO §393 Abs3Rechtssatz
Hat ein Pflichtverteidiger (§ 42 Abs 2 StPO) bis zur Benachrichtung vom Einschreiten eines Wahl- oder Verfahrenshilfeverteidigers keine andere Tätigkeit als die Vormerkung der Haftverhandlung im Terminkalender vorgenommen, gebührt ihm keine Entlohnung nach § 393 Abs 2, 2. Satz StPO.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 3 R 210/03d. Diese ist nunmehr unter RW0000605 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000128Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011