RS OGH 1996/10/9 20Bs333/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1996
beobachten
merken

Norm

StPO §393 Abs3
StPO §42 Abs2

Rechtssatz

Hat ein Pflichtverteidiger (§ 42 Abs 2 StPO) bis zur Benachrichtung vom Einschreiten eines Wahl- oder Verfahrenshilfeverteidigers keine andere Tätigkeit als die Vormerkung der Haftverhandlung im Terminkalender vorgenommen, gebührt ihm keine Entlohnung nach § 393 Abs 2, 2. Satz StPO.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 3 R 210/03d. Diese ist nunmehr unter RW0000605 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000128

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten