Norm
VerG §1Rechtssatz
Dem Verein ist es im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Wirksamkeit eines Ausschlusses nicht verwehrt, weitere Ausschlussgründe geltend zu machen, die im vereinsinternen Ausschließungsverfahren nicht erörtert wurden oder noch nicht einmal bekannt waren, wenn die Satzung für das interne Ausschließungsverfahren eine Anhörung des Auszuschließenden und eine Bekanntgabe der Auschlussgründe nicht vorsieht. Die zum Ausschluss berechtigenden Gründe müssen daher zur Zeit des internen Ausschließungsverfahrens bereits vorgelegen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105781Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018