Norm
UVG §9 Abs2Rechtssatz
§ 9 Abs 2 UVG normiert die ausschließliche, alle Unterhaltsansprüche der Kinder umfassende Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers, die bis zur Eintreibung des bevorschußten Unterhaltes währt. Da nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers in der Frage der Vertretung des Kindes in den Angelegenheiten der Durchsetzung aller Unterhaltsansprüche - § 9 Abs 2 UVG enthält keinerlei Einschränkung - ab der Gewährung von Vorschüssen eine Doppelgleisigkeit vermieden und die gesetzliche Vertretung in einer Hand vereinigt werden soll und insbesondere der Jugendwohlfahrtsträger auch das öffentliche Regreßinteresse des den Unterhalt bevorschussenden Bundes zu wahren hat, fällt ab dem Zeitpunkt der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen die Geltendmachung aller Ansprüche gegen jede nach dem Gesetz zum Geldunterhalt verpflichtete Person in die ausschließliche Kompetenz des Jugendwohlfahrtsträgers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104996Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009