Norm
GRBG §2 Abs1Rechtssatz
Die Verweigerung einer gesonderten Verfahrensführung gemäß § 57 StPO hat (im vorliegenden Fall) keinen unmittelbar zwingenden Bezug zur Untersuchungshaft, weil diese sowohl bei gemeinsamer, als auch bei gesonderter Verfahrensführung aufgehoben oder aufrecht erhalten werden kann, wie auch der Enthaftungsantrag trotz gemeinsamer Verfahrensführung zeigt. Ein Geständnis wiederum entbindet den Richter nicht von der Pflicht den Tatbestand, soweit als möglich zu ermitteln (§ 206 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104977Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009