Index
L5 KulturrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §15 Abs2 Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1995 mit E v 01.12.00, G88/00.Spruch
Der beschwerdeführende Wasserverband Pramtal ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem beschwerdeführenden Wasserverband Pramtal zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 29.500,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der beschwerdeführende Wasserverband Pramtal beantragte gemäß §8 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 (im Folgenden O.ö. NSchG 1995) die naturschutzbehördliche Feststellung, dass bezüglich der von ihm geplanten Ufersicherungsmaßnahmen solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding entsprach mit Bescheid vom 29. Jänner 1998 diesem Begehren.
Gegen diesen Bescheid erhoben der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz (§37 Abs1 Z4 leg. cit.), der im Verfahren erster Instanz als amtlicher Sachverständiger Befund und Gutachten erstattet hatte, sowie die oberösterreichische Umweltanwaltschaft (§4 Abs5 Z1 O.ö. Umweltschutzgesetz 1996, LGBl. Nr. 84/1996) Berufung. Nachdem die belangte Behörde neue Gutachten eingeholt hatte, wies sie mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des beschwerdeführenden Wasserverbandes auf naturschutzbehördliche Feststellung, dass durch die Ausführung der Ufersicherungsmaßnahmen an der Pram im Bereich des Grundstückes Nr. 692, KG Haitzing, Gemeinde Andorf, nach Maßgabe des vorgelegten und gekennzeichneten Projekts solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, ab.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des Wasserverbandes Pramtal, in der er die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§15 Abs2 O.ö. NSchG 1995) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
3. Die Oberösterreichische Landesregierung legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es könne nicht erkannt werden, warum dem Amtssachverständigen Parteilichkeit und seinem Gutachten mangelnde Objektivität aufgrund eines ihm im eingeschränkten Umfang eingeräumten Berufungsrechts anzulasten sei. Dieses Instrument diene der Wahrung der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz. Weiters wird auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, 91/10/0086 vom 16. März 1992, nach dem nicht mit einer mangelnden Sachlichkeit des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz durch die Einräumung der Rechtsmittelbefugnis gemäß §15 Abs2 leg. cit. zu rechnen sei.
II. 1. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG mit Beschluss vom 29. Juni 2000 ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des zweiten Halbsatzes des §15 Abs2 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 37/1995, idF LGBl. Nr. 93/1996, 131/1997, 147/1997 und 35/1999, eingeleitet.
Mit Erkenntnis vom 1. Dezember 2000, G88/00, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die belangte Behörde hat daher eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des beschwerdeführenden Wasserverbands Pramtal nachteilig war. Der beschwerdeführende Wasserverband Pramtal wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,- und eine Eingabegebühr von S 2.500,- enthalten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B123.2000Dokumentnummer
JFT_09998788_00B00123_00