RS OGH 1996/10/15 4Ob2259/96a, 8Ob93/04s, 2Ob210/10m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1996
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Norm

ABGB §881 IA
ABGB §881 II
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1295 IIf9
ABGB §1299 E
ABGB §1392 A
ABGB §1392 E
ABGB §1392 H

Rechtssatz

Ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkungen für Dritte liegt vor, wenn der einen Vertragspartei gegenüber dem Dritten eine "Fürsorgepflicht" obliegt oder wenn sie auf die Sicherheit des Dritten ebensolchen Wert legt wie auf ihre eigene. Der Schuldner des Bankkunden ist grundsätzlich kein Dritter im Sinne der Lehre von den Schutzwirkungen. Anders ist es jedoch dann, wenn der Bankkunde, der eine stille Abtretung seiner Forderungen gegen die Kunden mit seiner Bank vereinbart hat, klargestellt hat, dass die von Dritten (Schuldnern des Bankkunden) einlangenden Rechnungsbeträge auch Einfuhrabgaben enthalten, für die die Einzahler der Zollbehörde haften und aus diesem Grund diese Durchlaufposten nicht von der Abtretung umfasst sein sollen. Mit der Einbehaltung dieser Beträge zur Deckung eigener Forderungen gegen den Kunden handelt die Bank rechtswidrig und schuldhaft und ist insoweit für die dadurch hervorgerufenen Vermögensschäden der Einzahler haftbar.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2259/96a
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2259/96a
    Veröff: SZ 69/229
  • 8 Ob 93/04s
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 Ob 93/04s
    nur: Ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkungen für Dritte liegt vor, wenn der einen Vertragspartei gegenüber dem Dritten eine "Fürsorgepflicht" obliegt oder wenn sie auf die Sicherheit des Dritten ebensolchen Wert legt wie auf ihre eigene. (T1)
  • 2 Ob 210/10m
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Ob 210/10m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107082

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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