RS OGH 1996/10/15 4Ob2252/96x, 4Ob168/97b, 9ObA201/00z, 9ObA145/00i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1996
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Norm

EGV Maastricht Art177
EG Amsterdam Art234
GOG §90a Abs1

Rechtssatz

Es steht der Vorlageberechtigung nicht entgegen, daß sich die Rechtssache noch im Stadium des Provisorialverfahrens befindet. Die Vorlage schon in diesem Verfahrensstadium ist zweckmäßig, wenn der Sachverhalt, soweit er nicht unstrittig ist, im wesentlichen geklärt erscheint und mit einer relevanten Änderung des im Hauptverfahren festzustellenden Sachverhaltes nicht zu rechnen ist. Infolge der Aussetzung des Provisorialverfahrens ist die Vorabentscheidung schon in die Provisorialentscheidung einzubeziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107063

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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