Norm
EGV Maastricht Art177Rechtssatz
Es steht der Vorlageberechtigung nicht entgegen, daß sich die Rechtssache noch im Stadium des Provisorialverfahrens befindet. Die Vorlage schon in diesem Verfahrensstadium ist zweckmäßig, wenn der Sachverhalt, soweit er nicht unstrittig ist, im wesentlichen geklärt erscheint und mit einer relevanten Änderung des im Hauptverfahren festzustellenden Sachverhaltes nicht zu rechnen ist. Infolge der Aussetzung des Provisorialverfahrens ist die Vorabentscheidung schon in die Provisorialentscheidung einzubeziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107063Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008