Norm
AnfO §3 Z1Rechtssatz
Soweit festgestellt wurde, daß der Schuldner seine Gläubiger mit der angefochtenen Rechtshandlung nicht benachteiligen wollte, liegt eine irrevisible Tatsachenfeststellung vor; nur die Frage, ob die festgestellte Absicht als Benachteiligungsabsicht zu beurteilen ist, ist als Rechtsfrage revisibel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105654Dokumentnummer
JJR_19961015_OGH0002_0040OB02294_96Y0000_001