RS OGH 1996/10/15 4Ob2294/96y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1996
beobachten
merken

Norm

AnfO §3 Z1

Rechtssatz

Soweit festgestellt wurde, daß der Schuldner seine Gläubiger mit der angefochtenen Rechtshandlung nicht benachteiligen wollte, liegt eine irrevisible Tatsachenfeststellung vor; nur die Frage, ob die festgestellte Absicht als Benachteiligungsabsicht zu beurteilen ist, ist als Rechtsfrage revisibel.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105654

Dokumentnummer

JJR_19961015_OGH0002_0040OB02294_96Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten