Norm
ABGB §1489 IIARechtssatz
Für Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Berechtigten bekannt ist, dass und von wem er eine Vergütung zu fordern hat. Die bloße Möglichkeit, einen Vergütungsanspruch zu besitzen, reicht nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107002Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010