RS OGH 1996/10/15 4Ob2288/96s, 6Ob294/99z, 9Ob102/03w, 5Ob76/06x, 6Ob242/09w, 2Ob8/10f, 1Ob178/10y,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1996
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Norm

AußStrG §19 Abs1
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ allg
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 litb

Rechtssatz

Das konkrete Kindeswohl hat - wie sich gerade aus Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens ergibt - auch noch im Vollstreckungsverfahren den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden. Es darf nicht aus generalpräventiven Gründen zum Schutz des - abstrakten - Kindeswohls, nur um den Eindruck zu verhindern, Kindesentführungen würden sich doch lohnen, die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für ein Kind herbeigeführt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2288/96s
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2288/96s
  • 6 Ob 294/99z
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 294/99z
    Vgl auch; Beisatz: Das konkrete Kindeswohl hat den Vorzug vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen zu verhindern, und zwar auch dann, wenn gerade der Entführer, der die hauptsächliche Bezugsperson eines noch kleinen Kindes ist, jene Situation herbeigeführt hat, die die Rückgabe zu einer schwerwiegenden Gefahr für das Kindeswohl werden lässt. (T1)
  • 9 Ob 102/03w
    Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 Ob 102/03w
    nur: Das konkrete Kindeswohl hat - wie sich gerade aus Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens ergibt - den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden. (T2)
  • 5 Ob 76/06x
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 76/06x
    nur T2
  • 6 Ob 242/09w
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 242/09w
    Vgl auch
  • 2 Ob 8/10f
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 8/10f
    Auch
  • 1 Ob 178/10y
    Entscheidungstext OGH 20.10.2010 1 Ob 178/10y
    Auch
  • 6 Ob 218/15z
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 218/15z
    Auch
  • 6 Ob 99/16a
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 99/16a
    Auch; Beisatz: Eine drohende Verletzung eines Grundrechts des rückgabeberechtigten Elternteils darf nicht auf dem Rücken der Kinder ausgeglichen werden. (T3)
  • 6 Ob 240/18i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 240/18i
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 83/21f
    Entscheidungstext OGH 12.05.2021 6 Ob 83/21f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106456

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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