RS OGH 1996/10/15 7Bs240/96

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Veröffentlicht am 15.10.1996
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Norm

StGB §181
StGB §180 Abs1 Z1
StGB §180 Abs2 Z2

Rechtssatz

Wer als Vertreter eines Unternehmens für die Übernahme von (Test-)Benzin zuständig ist und auch als solcher gegenüber dem anliefernden Tankfahrzeuglenker auftritt, wobei er aufgrund zahlreicher vorheriger Tankvorgänge und seiner Kenntnis der Beschaffenheit des Einfüllstutzens des Tankes weiß, daß am Schachtdeckel manipuliert werden muß, um den Abfüllschlauch am Abfüllstutzen durch Anschrauben anzuließen, handelt objektiv sorgfaltswidrig, wenn er das lose Stecken des Füllschlauches in den Anschlußschacht nicht weiter beachtet und überprüft, vielmehr den Abfüllvorgang beginnen läßt und sich darauf verläßt, daß der Lenker des Tankfahrzeuges ordnungsgemäß angeschlossen habe. Dadurch, daß der Lkw-Lenker den Füllschlauch des Tankfahrzeuges in den Anschlußschacht der Abfüllstation steckte, ohne den Schlauch mit dem Anschlußrohr zu verbinden, hat er gegen § 15 Abs 4 Z 1 der Gefahrengut-Tankfahrzeugverordnung 1993 - GGTFV1993, BGBl 370, verstoßen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:1996:RL0000013

Dokumentnummer

JJR_19961015_OLG0459_0070BS00240_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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