RS OGH 1996/10/17 8Ob2114/96g

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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Norm

KO §120 Abs2

Rechtssatz

Das Ziel dieser durch das IRÄG 1982 geänderten Bestimmung, eine freihändige Veräußerung auch gegen den Willen eines Absonderungsgläubigers durchzusetzen, kann nur dann erreicht werden, wenn der Absonderungsgläubiger zur Mitwirkung an der Lastenfreistellung gezwungen werden kann oder seine Mitwirkung überhaupt nicht mehr erforderlich ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 2114/96g
    Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 Ob 2114/96g
    Veröff: SZ 69/232

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106143

Dokumentnummer

JJR_19961017_OGH0002_0080OB02114_96G0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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