Norm
ABGB §1491Rechtssatz
Der Lauf der Fallfrist wird durch die objektive Möglichkeit zur Rechtsausübung in Gang gesetzt. Es steht nicht im Belieben des Arbeitnehmers, den Beginn des Laufs dieser Frist dadurch zu verschieben, daß er sich über seine Ansprüche keine Klarheit verschafft (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105995Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022