Norm
UbG §33Rechtssatz
Nur weitergehende Beschränkungen im Sinne des § 33 Abs 3 UbG sind durch die gerichtliche Zulässigkeitserklärung der Unterbringung als solche nicht gedeckt. Dadurch, daß der Gesetzgeber lediglich bei weitergehenden Maßnahmen im Sinne des § 33 Abs 3 UbG eine besondere Anordnung, und die Möglichkeit der Überprüfung durch das Gericht vorgesehen hat, hat er auch zum Ausdruck gebracht, daß Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche keiner besonderen Anordnung bedürfen, und daß auch die Einhaltung der Grundsätze des § 33 Abs 1 UbG nicht der weiteren gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105731Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2013