RS OGH 1996/10/17 2Ob2320/96g, 3Ob338/98x, 1Ob109/13f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1996
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Norm

UbG §33

Rechtssatz

Nur weitergehende Beschränkungen im Sinne des § 33 Abs 3 UbG sind durch die gerichtliche Zulässigkeitserklärung der Unterbringung als solche nicht gedeckt. Dadurch, daß der Gesetzgeber lediglich bei weitergehenden Maßnahmen im Sinne des § 33 Abs 3 UbG eine besondere Anordnung, und die Möglichkeit der Überprüfung durch das Gericht vorgesehen hat, hat er auch zum Ausdruck gebracht, daß Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche keiner besonderen Anordnung bedürfen, und daß auch die Einhaltung der Grundsätze des § 33 Abs 1 UbG nicht der weiteren gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2320/96g
    Entscheidungstext OGH 17.10.1996 2 Ob 2320/96g
  • 3 Ob 338/98x
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 3 Ob 338/98x
    nur: Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche bedürfen keiner besonderen Anordnung, und die Einhaltung der Grundsätze des § 33 Abs 1 UbG unterliegt nicht der weiteren gerichtlichen Überprüfung. (T1)
  • 1 Ob 109/13f
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 109/13f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105731

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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