Norm
EO §97Rechtssatz
Auch der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger gehört zu den im § 120 KO genannten Absonderungsberechtigten. Auch für ihn gilt, daß es ihm dann nicht möglich sein sollte, die außergerichtliche Verwertung zu verhindern, wenn er auch bei gerichtlicher Veräußerung Befriedigung nicht erwarten könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106144Dokumentnummer
JJR_19961017_OGH0002_0080OB02114_96G0000_004