Norm
UbG §33 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 33 Abs 2 UbG soll gewährleisten, dass dem psychisch Kranken auch innerhalb des geschlossenen Bereichs ein möglichst großes Maß an Freizügigkeit und Freiheit der Bewegung gesichert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105730Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2013