Norm
RAO §23Rechtssatz
Daß eine Rechtsanwaltskammer mit der Klage gegen ein Mitglied dessen wirtschaftliche Interessen nicht fördert, schließt die Klagelegitimation nicht aus. Bei der Förderung der wirtschaftlichen Interessen ist immer auf die Gesamtheit der von der Vereinigung vertretenen Interessen abzustellen. Diese Interessen werden gefördert, wenn gegen Mitglieder vorgegangen wird, die sich an Bestimmungen nicht halten, welche im allgemeinen Standesinteresse erlassen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107096Dokumentnummer
JJR_19961020_OGH0002_0040OB02276_96A0000_002