RS OGH 1996/10/22 10Ob2119/96g, 2Ob75/00v, 2Ob122/01g, 3Ob183/14d

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Norm

MaklerG §6 Abs3

Rechtssatz

Wirtschaftliche Gleichwertigkeit liegt nicht nur vor, wenn etwa statt eines ursprünglichen in Aussicht genommenen Kaufes schließlich ein Mietvertrag zustande kommt, sondern auch dann, wenn der Geschäftsabschluß mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person erfolgt, in deren Interesse der Auftrag erteilt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106605

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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