Norm
MaklerG §6 Abs3Rechtssatz
Wirtschaftliche Gleichwertigkeit liegt nicht nur vor, wenn etwa statt eines ursprünglichen in Aussicht genommenen Kaufes schließlich ein Mietvertrag zustande kommt, sondern auch dann, wenn der Geschäftsabschluß mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person erfolgt, in deren Interesse der Auftrag erteilt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106605Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.01.2015