Norm
BPGG §3 Abs3Rechtssatz
Da Ordensangehörige aus dem Profeßverhältnis keinen Anspruch auf eine Pension oder einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehungsweise eine andere derartige Geldleistung haben, können sie nicht in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs 1 BPGG einbezogen werden, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 BPGG nicht vorliegen. Die Zuständigkeit zur Gewährung von Pflegegeld an Ordensangehörige liegt daher bei den Ländern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106527Dokumentnummer
JJR_19961022_OGH0002_010OBS00267_9500000_008