RS OGH 1996/10/22 10ObS267/95

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Norm

BPGG §3 Abs3
TirPGG §3 Abs3 lita

Rechtssatz

Da Ordensangehörige aus dem Profeßverhältnis keinen Anspruch auf eine Pension oder einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehungsweise eine andere derartige Geldleistung haben, können sie nicht in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs 1 BPGG einbezogen werden, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 BPGG nicht vorliegen. Die Zuständigkeit zur Gewährung von Pflegegeld an Ordensangehörige liegt daher bei den Ländern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106527

Dokumentnummer

JJR_19961022_OGH0002_010OBS00267_9500000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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