- 10 Ob 2403/96x
Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 Ob 2403/96x
- 2 Ob 12/09t
Vgl; Beisatz: Ein rechtliches Interesse hat zum Beispiel ein Solidarschuldner im Rechtsstreit des Gläubigers gegen den anderen Solidarschuldner, ein Bürge im Rechtsstreit des Hauptschuldners gegen den Gläubiger oder ein Wechselregresspflichtiger im Rechtsstreit gegen Aussteller, Wechselbürgen, Indossanten oder Ehrenzahler. Ein rechtliches Interesse ist insbesondere im Falle drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Folge des Prozessverlusts der streitverkündenden Partei im Hauptprozess zu bejahen. (T1)
- 5 Ob 67/10d
Vgl; Beis wie T1 nur: Ein rechtliches Interesse ist insbesondere im Falle drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Folge des Prozessverlusts der streitverkündenden Partei im Hauptprozess zu bejahen. (T2)
- 1 Ob 265/11v
Entscheidungstext OGH 31.01.2012 1 Ob 265/11v
Vgl; nur: Das rechtliche Interesse muss konkret sein; die bloße Möglichkeit, dass die Entscheidung die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berühren könnte, reicht nicht aus. (T3)
Beis wie T2
- 6 Ob 140/12z
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 140/12z
Beis wie T2; Beisatz: Ob ein Nebenintervenient das erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, kann grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd
§ 528 Abs 1 ZPO. (T4)
Beisatz: Es reicht aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret darzustellen. Bei mehrfachen diesbezüglichen Ankündigungen kann an der ernsthaften Möglichkeit, dass solche Ansprüche erhoben werden kein Zweifel bestehen. (T5)
- 7 Ob 203/12x
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 203/12x
Vgl auch; Auch Beis wie T2
- 6 Ob 219/12t
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 219/12t
Vgl; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T5
- 8 Ob 2/14y
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 2/14y
Auch; nur: Das rechtliche Interesse muss konkret sein, so beispielsweise das Interesse eines Solidarschuldners im Rechtsstreit des Gläubigers gegen den anderen Solidarschuldner. (T6)
Beisatz: Es reicht aus, wenn der zu befürchtende Rückgriff plausibel, aber nicht in allen Einzelheiten dargestellt wird. (T7)
Beisatz: Das rechtliche Interesse muss grundsätzlich ex ante beurteilt werden. (T8)
Beisatz: Der Umstand, dass ein Verfahrensausgang möglich ist, bei dem sich ein Beitritt auf Seiten des Klägers - rückblickend betrachtet - als zweckmäßiger erweisen könnte, steht der Annahme eines rechtlichen Interesses der Nebenintervenientin am Obsiegen des Beklagten nicht entgegen. (T9)
- 10 ObS 83/14z
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 ObS 83/14z
Vgl; nur T2; Beis wie T4
- 5 Ob 130/14z
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 130/14z
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
- 5 Ob 15/15i
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 15/15i
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4
- 5 Ob 31/15t
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 31/15t
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T7
- 1 Ob 45/15x
Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 45/15x
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4
- 7 Ob 162/15x
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 162/15x
Auch; Beis wie T2; Beis wie T7
- 23 Os 3/15m
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 23 Os 3/15m
Vgl auch
- 6 Ob 105/18m
Auch; nur T2
- 8 ObA 50/20s
Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7
- 4 Ob 196/20g
Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 196/20g
Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7
- 8 Ob 113/20f
Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 Ob 113/20f
Vgl; nur T3
- 6 Ob 41/21d
Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 41/21d
Vgl; Beis wie T1
- 1 Ob 185/21v
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7
- 2 Ob 39/22g
Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 39/22g
Beis wie T2