RS OGH 1996/10/22 10ObS2172/96a, 10ObS57/01g, 10ObS329/02h, 10ObS166/09y, 10ObS43/13s, 10ObS143/13x,

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Norm

ASVG §120 Abs1 Z2

Rechtssatz

Der Wegfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist anzunehmen, wenn der Versicherte in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen und wenn eine Schädigung der Gesundheit oder eine Verschlechterung des Körperzustandes durch die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit nicht zu erwarten ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2172/96a
    Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2172/96a
  • 10 ObS 57/01g
    Entscheidungstext OGH 03.04.2001 10 ObS 57/01g
    Beisatz: In Schutzfristfällen (§ 122 Abs 2 Z 2 ASVG) ist auf die Tätigkeit abzustellen, die Gegenstand des Arbeitsvertrages war, durch den die letzte vor der Schutzfrist liegende Versicherung begründet wurde. (T1)
  • 10 ObS 329/02h
    Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 ObS 329/02h
    Beis wie T1; Beisatz: Solange der Versicherte daher seine arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen erbringt und aus diesem Titel Entgeltansprüche gegen seinen Arbeitgeber besitzt, liegt der Versicherungsfall nicht vor. (T2)
  • 10 ObS 166/09y
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 ObS 166/09y
  • 10 ObS 43/13s
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 ObS 43/13s
    Vgl; Beisatz: Eine „Arbeitsunfähigkeit“ iSd § 120 Abs 1 Z 2 ASVG, ist nicht gleichbedeutend mit dem Bestehen einer Invalidität iSd § 255 Abs 3 ASVG. (T3); Beisatz: Hier: Für die Dauer einer medizinisch indizierten Hepatitis C-Therapie von einem Jahr. (T4)
  • 10 ObS 143/13x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 ObS 143/13x
    Auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 64/14y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 9 ObA 64/14y
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106774

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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